Änderungsantrag 3 PIRATEN:
Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge die Geschäftsordnung der VII. Wahlperiode auf der Grundlage der Geschäftsordnung der VI. Wahlperiode (i. d. F. vom 25. März 2010) mit nachfolgenden Änderungen beschließen:
1. „Befristung der Geschäftsordnung“
- § 67 „In-Kraft-Treten“ ist wie folgt neu zu fassen:
- Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrem Beschluss in Kraft und wird auf eine Geltungsdauer von 6 Monaten beschränkt.“
- Begründung: Mit der Befristung stellen wir die Geschäftsordnung auf die Probe. Somit besteht die Möglichkeit für alle Parteien, in sechs Monaten noch einmal korrigierend einzugreifen.
2. „Ergänzung des Ausschusses Eingaben und Beschwerden mit OpenGovernment“
§ 15 (1) ist wie folgt neu zu fassen:
„Die BVV bildet aus ihrer Mitte Ausschüsse zu folgenden Sachgebieten:
- a) Haushalt, Finanzen, Grundstücks- und Immobilienverkehr,
- b) Rechnungsprüfung,
- c) Verwaltungsreform, Personal, Geschäftsordnung,
- d) OpenGovernment, Eingaben und Beschwerden,
- e) Jugendhilfe; er ist zugleich Ausschuss für den Geschäftsbereiche Jugend des Bezirksamtes,
- f) Integration,
- g) Ausschüsse für die Geschäftsbereiche der Mitglieder des Bezirksamtes.“
Begründung:
Die Umsetzung von OpenGovernment, somit die Umsetzung einer aktiven Informations-politik ist ein Grundanliegen aller demokratischen Kräfte in Berlin. Die Ergänzung des Ausschusses Eingaben und Beschwerden mit OpenGovernment beinhaltet die Auseinandersetzung der Bezirksverordneten mit den Möglichkeiten, die Bürger durch Information an Entscheidungen zu be-teiligen und gleichzeitig die Zusammenarbeit der Verwaltung untereinander zu optimieren. Darüber hinaus ist es Anliegen der Ergänzung des Ausschusses, Informationen maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen und Informationen unabhängig von einer Anfrage/Antrag eines Bürgers zu veröffentlichen.
3. „Nachvollziehbare Transparenz der Ausschüsse“ – Teil I
- In § 10 Absatz (3) ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen: „Diese Vorgänge werden transparent für jeden Bezirksverordneten, Bürgerdeputierten und den Antragsteller gestaltet.“
- § 10 Absatz (4) ist zu ergänzen um: „Der Schriftverkehr und die Kontaktherstellung wird unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter von ihm transparent veröffentlicht.“
- § 10 Absatz (5) ist zu ergänzen um: „Der Vorsteher berichtet spätestens eine Woche vor der Bezirksverordnetenversammlung über die erfolgten Einnahmen und Ausgaben seit dem letzten Bericht. Die Berichte werden anschließend veröffentlicht.“
- § 13 Absatz (4) ist zu ersetzen mit:
- „Der Ältestenrat tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn in einem Sachverhalt Persönlichkeitsrechte Dritter durch die Öffentlichkeit verletzt werden können. Nach Behandlung des Sachverhalts wird die öffentliche Tagung fortgesetzt.“
- § 17 Absatz (8) ist zu ergänzen um:
- „Die Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten werden vom Büro der BVV direkt informiert“.
- In § 17 Absatz (9) im Satz 1 ist „, wenn der Ausschuss nicht mündliche Berichterstattung beschließt.“ zu streichen.
- § 17 Absatz (9) ist zu ergänzen „Die jeweiligen Berichte werden von den Ausschüssen unverzüglich veröffentlicht.“
- § 17 Absatz (15) ist zu ergänzen um: „Die Tagesordnung wird veröffentlicht.“
- In § 23 Absatz (3), Satz 1 ist das Wort „mündlich“ zu streichen Der § 23 Absatz (2) ist zu ergänzen mit den Worten “ und veröffentlicht diese in geeigneter Weise.“
- In § 23 Absatz (3), Satz 1 ist nach dem Wort „beantworten“ zu ergänzen mit „und die Antwort im Anschluss schriftlich einzureichen und zu veröffentlichen“.
- In § 23 Absatz (3) Satz 2 ist das Wort „gehalten“ durch „verpflichtet“ zu ersetzen.
- § 23 Absatz (4) ist zu ergänzen: „Diese Antwort ist ebenfalls seitens des Bezirksamtes unmittelbar und in der Ursprungsform zu veröffentlichen.“
- § 26 Absatz (1) Satz 3 ist zu ergänzen mit: „und werden von diesem veröffentlicht.“
- § 26 Absatz (4) ist zu entfernen
- § 26 Absatz (6) ist zu ergänzen um: „Die Frage wird vom Büro der BVV und die Antwort vom Bezirksamt veröffentlicht.“
Begründung:
Transparenz in Politik und Verwaltung ist ein unverzichtbarer Bestandteil der demokratischen Beteiligung und wir wollen im Rahmen von OpenGovernment eine aktive Informationspolitik betreiben. Durch die unverzügliche Veröffentlichung von Informationen im Ursprungszustand (weitere Bearbeitungen sind zu kennzeichnen) werden nicht nur die Bürger, sondern auch alle an der Verwaltung Beteiligten unverzüglich und zum gleichen Zeitpunkt informiert. Zeit- und ressourcenraubende Anfragen in der Verwaltung untereinander sowie Informationsanträge von Bürgern.
Mündliche Berichterstattung begrenzt das Wissen auf die Beteiligten eines Gesprächs oder einer Versammlung. Ohne schriftliche Niederlegung des Berichts sind später auf Grundlage dieses Berichts getroffene Entscheidungen für unbeteiligte Dritte nicht mehr nachzuvollziehen. Die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen verbunden mit der hierzu erforderlichen Transparenz gegenüber dem Bürger stärkt das Vertrauen der Bürger in Politik und Verwaltung.
5. „Ordnung im Zuhörerraum / Ton- und Filmaufzeichnungen – Neufassung § 63“
- § 63 ist demnach wie folgt neu zu fassen: „Ordnung im Zuhörerraum
- Tonaufnahmen sind zulässig, insbesondere auch für sogenannte Live-Übertragungen (Streaming), auch wenn sie nicht dem Zwecke der Protokollführung dienen. Filmaufnahmen bedürfen eines mehrheitlichen Beschlusses der BVV oder des Ausschusses zu Beginn der Sitzung. Wer sich dagegen äußert, darf nicht filmtechnisch aufgenommen werden.
- Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Antrag des Vorstehers bzw. des Ausschussvorsitzenden und mehrheitlichem Beschluss der BVV bzw. des Ausschusses entfernt werden.
- Der Vorsteher bzw. der Ausschussvorsitzende kann beantragen, wegen störender Unruhe im Zuhörerraum die Sitzung zu unterbrechen, ggf. vertagen, soweit dies von der BVV oder dem Ausschuss mit einem Mehrheitsbeschluss beschlossen wird.“
- § 10 Absatz (2) – 2. Satz . „und für die Ordnung im Sitzungssaal, im Zuhörerraum und in den Nebenräumen zu sorgen.“ entfällt somit.
Begründung:
Öffentliche Sitzungen sind in ihrer Öffentlichkeit nicht auf die Anwesenden zu be-schränken. Im Sinne der Transparenz der Politik und Verwaltung, die es dem Bürger ermöglicht, seiner demokratischen Kontrollpflicht nachzukommen und sich über das Geschehen in der Bezirksverordnetenversammlung wie auch in Ausschüssen aktiv zu informieren, sind diese Möglichkeiten nicht zu begrenzen. Wenn Störungen in der Ordnung der Versammlung vorliegen, liegt die Entscheidung für den Ausschluss von Personen nicht bei einer Person, sondern bei der Gesamtheit der Anwesenden. Räumung von Zuschauerräumen ist eine Maßnahme, die der Transparenz über die Arbeitsweise der Bezirksverordnetenversammlung gänzlich widerspricht.
Änderungsantrag 4 (PIRATEN:
Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge die Geschäftsordnung der VII. Wahlperiode auf der Grundlage der Geschäftsordnung der VI. Wahlperiode (i. d. F. vom 25. März 2010) mit nachfolgenden Änderungen beschließen:
3. „Nachvollziehbare Transparenz der Ausschüsse“ – Teil II und III
Teil II
In § 1 Absatz (6), Satz 1 ist „sollen“ durch „können“ zu ersetzen sowie „dann nicht“ durch „dann auch“ zu ersetzen.
Begründung: Die Umsetzung des Antrages Teil I beinhaltet, dass jeder Ausschuss öffentlich ist, solange keine Persönlichkeitsrechte betroffen sind. Jeder kann an den Ausschüssen teilnehmen. Der Grundsatz, dass bei Eigeninteresse kein Beratungs- und Stimmrecht besteht, wird nicht berührt.
Teil III
Der § 19 Absatz (3) ist vollständig zu streichen.
Begründung: Informationen stehen allen Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten in gleichem Maße zu, unabhängig davon, ob sie an Ausschüssen beteiligt sind. Die Ausschussmitglieder können selbst entscheiden, in wie weit eine Beratung erforderlich ist. Die Vorlagen erhalten alle bereits lt. § 18.
Zu 4. „Unterrichtung der Einwohnerschaft – Neufassung des § 52, Abs. 1 und 2:“
§ 52 Absatz (2) ist demnach wie folgt neu zu fassen:
„Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der BVV sowie der tagenden Ausschüsse werden auf der Homepage des Bezirks, durch Aushänge in den Rathäusern Treptow und Köpenick und den Bürgerämtern sowie gegebenenfalls in sonst geeigneter Form veröffentlicht.“
§ 52 Absatz (2) ist neu einzufügen und lautet wie folgt:
Sowohl im Büro der BVV einsehbar als auch auf der Homepage des Bezirks abrufbar sind sämtliche der BVV und das Bezirksamt betreffende Informationen für die Einwohnerschaft und sonstige Interessierte. Das betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- Beschlussvorlagen und gefasste Beschlüsse
- Große und Kleine Anfragen einschließlich Beantwortung
- Bürgeranfragen und Beschwerden einschließlich Beantwortung
- Einwohneranträge und deren Behandlung
- Sitzungsprotokolle
- Eingaben und Beschwerden und deren Behandlung
Anlagen zu genannten Dokumenten
Die Informationen sind unmittelbar nach ihrem Entstehen zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind die Persönlichkeitsrechte Dritter zu wahren. Bei Dokumenten aus nichtöffentlichen Sitzungen ist eine Zusammenfassung zu veröffentlichen, aus der der Diskussionsgegenstand hinreichend genau skizziert wird, ohne den Anlass der Nichtöffentlichkeit zu verletzten.
Begründung:
Es wird bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Teil der genannten Dokumente im Ratsinformationssystem veröffentlicht. In der Geschäftsordnung geht keine Veröffentlichungspflicht hervor, so mit besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung der benannten Dokumente. Eine aktive Informationspolitik ist somit nur zum Teil gewährleistet. Die Option der Einsicht im BVV-Büro muss für alle bestehen, die nicht über einen Internetzugang verfügen. Zusätzlich kann man ein frei zugängliches Terminal im Rathaus installieren, dass die Einsicht in diese Dokumente bietet.
6. „Zustandekommen von Bürgerentscheiden.“
In § 56 Absatz (3) sind die Worte „von zwei Dritteln“ zu streichen.
Begründung: Die Mitbestimmung der Bürger von Berlin-Treptow ist ein wichtiger Bestandteil der Demokratie in unserem Bezirk, wir sollten diese unterstützen und keine Hürden zu deren Verhinderung aufbauen.
7. „Veröffentlichung der Anwesenheit und Mitgliedschaft zur BVV und in Ausschüssen“
§ 1 Absatz (1) und (2) ist jeweils um „Die Anwesenheitslisten werden seitens des Vorstehers unverzüglich veröffentlicht.“ zu ergänzen. § 4 Absatz (2) ist um „Diese Information wird unverzüglich veröffentlicht“ zu ergänzen.
Begründung:
Ein Bestandteil der Demokratie ist die Kontrollmöglichkeit durch den Bürger. Die Veröffentlichung der Anwesenheitslisten können die Bürger verfolgen, mit welchem Zeitaufwand die Verordneten und Bürgerdeputierten ihren Aufgaben nachkommen. Dies ist ein Beitrag zur Transparenz der Arbeit der Verordneten und Bürgerdeputierten, der Mehraufwand ist gering, da die Anwesenheit bereits erfasst wird. Ein weiterer Beitrag zur Transparenz ist es, unmittelbar nach Bekanntwerden der Information des Ausscheidens von Bezirksverordneten aus der BVV oder aus Ausschüssen sie an die Öffentlichkeit zu geben.
8. „Kommunikationsform RIS und E-Mail“
§ 18 Absatz (1) ist in folgender Neufassung zu beschließen:
- Anträge und Anfragen von Mitgliedern der BVV, Beschlussempfehlungen der Ausschüsse sowie Vorlagen des Bezirksamtes oder des Vorstehers werden den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt elektronisch per E-Mail bzw. mit Hinweis auf ein Dokument im Ratsinformationssystem zugestellt.
- Auf ausdrücklichen Wunsch kann auch die Zustellung weiterhin als Drucksache erfolgen. Für Bürgerdeputierte gilt dies synchron für ihre Ausschüsse.“
Begründung:
Die Übermittlung von Unterlagen sehen wir als Bestandteil der aktiven Informationspolitik an. Wenn Dokumente ins Ratsinformationssystem eingepflegt werden, statt diese allen zuzusenden, erspart dies den Aufwand der Weiterleitung inkl. dem Aufwand beim Empfänger zur Weiterbearbeitung. Dokumente können auf diesem Wege im Zuge einer aktiven Informationspolitik veröffentlicht werden. In der Praxis besteht bereits die hier erwähnte Möglichkeit zur Weiterleitung per Mail, diese ist festzuschreiben und durch die Einpflege im Ratsinformationssystem zu ergänzen. Darüber hinaus leisten wir als Bezirksverordnete durch das Einsparen von Papier einen wertvollen Beitrag für die Umwelt.
(RIS = Ratsinformationssystem)
9. „Wortmeldung“
In § 35 Absatz (4) ist der Satz 2 „im Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine Ausnahme sein und dürfen ebenso wie Schriftstücke nur mit Einwilligung des Vorstehers verlesen werden.“ durch „Aufzeichnungen, Schriftstücke und Redebeiträge im Wortlaut sind anschließend den Schriftführern zur Vervollständigung des Protokolls zu überreichen.“ zu ersetzen. Demzufolge entfällt in § 35 Absatz (6) Satz 2.
Begründung:
Die geforderte Einschränkung in der Ausübung des Rederechts ist nicht nachvollziehbar, nicht jeder ist in der Lage frei zu reden und sollte daher nicht gegenüber anderen benachteiligt und aus der politischen Meinungsbildung ausgeschlossen werden. Dokumente des Redners erleichtern darüber hinaus die Nachvollziehbarkeit des Antrages sowie der folgenden Diskussion.
10. „Konsensliste“
§ 27 Absatz (3) ist wie folgt neu zu fassen: „Die Konsensliste wird im Ältestenrat vor der anschließenden BVV-Sitzung erarbeitet und allen Bezirksverordneten schriftlich unmittelbar nach Erstellung übermittelt und veröffentlicht.“
Begründung: Die zuvor enthaltende Einschränkung spätestens zur BVV-Sitzung als Tischvorlage vor Abstimmung relativiert die unmittelbare schriftliche Weiterleitung der Information an Abgeordnete und ist unnötig. Darüber ist die Konsensliste im Zuge der aktiven Informationspolitik zu veröffentlichen.
11. „Soll-Regelungen“
In § 1 Absatz (5), Satz 2 ist „sollte“ durch „wird“ zu ergänzen, das Wort „werden“ entfällt.
Begründung:
Wir befürworten klare Regeln in einer Geschäftsordnung. Des Weiteren ist jedem zu eigenen Anträgen ohne Ausnahme Rederecht zu gewähren, damit der Verordnete seinem Recht auf demokratische Beteiligung nachkommen kann.
12. „Aufgaben und Verantwortung des BVV-Vorstehers“ In § 17 Absatz (10) im Satz 2 ist zu streichen „mit Zustimmung des Vorstehers zulässig.“
- § 13 Absatz (1) ist zu ersetzen mit „Der Vorsteher beruft den Ältestenrat ein, die Versammlungsleitung wird bei jedem Treffen neu unter den Anwesenden gewählt, der Versammlungsleiter leitet diese Tagungen.“
§ 10 Absatz (3) ist wie folgt neu zu fassen: „Der Vorsteher prüft die für die BVV bestimmten Vorlagen, Anträge und Anfragen und weist die Unterzeichner ggf. auf Beanstandungen hin.
- Offenkundig rechtswidrige Anträge und Anfragen weist er unter Angabe der Gründe zurück. Über die Prüfung und die Rückweisung unterrichtet der Vorsteher in der folgenden Sitzung des Ältestenrates und leitet Informationen umgehend an alle Bezirksverordneten, Bezirksdeputierten und den Antragssteller transparent unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte weiter. Gegen die Zurückweisung ist der Einspruch schriftlich zulässig, über den die BVV entscheidet.“
- § 10 Absatz (7) ist ersatzlos zu streichen.
- § 22 Absatz (3) ist „der Vorsteher“ durch die „BVV“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Aufgaben des Vorstehers der BVV sehen wir in der Hauptsache in der Gewährleistung der Organisation, seine Entscheidungsgewalt innerhalb der BVV und der Ausschüsse ist gleichberechtigt zu den Bezirksverordneten.
Das Beiwohnen von Ausschüssen ist allen Bezirksverordneten in gleicher Weise möglich. Die Funktion des Vorstehers hat verwaltenden und organisatorischen Charakter, daher ist das Sonderrecht, in Ausschüssen zu beraten, nicht nachvollziehbar.
13. „Wortentziehung“
§ 58 ist wie folgt neu zu fassen: „Wortentziehung“
- Ist ein Redner dreimal in derselben Rede „zur Ordnung“ oder „zur Sache“ gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so entzieht ihm der Vorsteher oder der Ausschussvorsitzende das Wort. Ist einem Redner das Wort entzogen worden, kann er es zum gleichen Tagesordnungspunkt wieder erhalten, wenn die Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten bzw. Ausschussmitglieder dem nicht widerspricht.
- Ausführungen, die ein Redner nach Entziehung des Wortes macht, werden in den Sitzungsbericht aufgenommen, protokolliert und erhalten eine Kennzeichnung als unberechtigte Wortmeldung.“
Begründung:
Wir sehen es als richtig, dass Redner daran erinnert werden, sich zur Sache zu äußern, auch eine zeitweise Entziehung des Wortes sehen wir bei Nichtbeachtung von Hinweisen als gerechtfertigt an. Die vorherige Version des § 58 enthielt unter Abs. 1 eine Bestrafung des Bezirksverordneten, nach dem ihm jegliche Möglichkeit entzogen wurde, weiter zur Sache Hinweise zu geben. Dem widersprechen wir, es sollte mit Einverständnis der jeweiligen Versammlung diese Möglichkeit geben.
Ausführungen in Aufnahmen oder Protokollen auszusparen ist kein Beitrag zur Transparenz. Die entsprechenden Informationen aus den unberechtigten Wortmeldungen sind dem Kreis der Teilnehmer des Gesprächs bekannt, jeder Verzicht würde zu einem Informationsverlust derer führen, die nicht an der jeweiligen Versammlung teilnehmen bzw. teilnehmen konnten. Im Sinne der Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen müssen auch diese Aussagen dokumentiert werden.
Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin beschließt:
Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin beschließt die Geschäftsordnung der VII. Wahlperiode auf der Grundlage der Geschäftsordnung der VI. Wahlperiode (i. d. F. vom 25. März 2010) – verbunden mit dem Auftrag, dass der Geschäftsordnungsausschuss nach Beratung der überwiesenen Anträge der BVV in spätestens sechs Monaten der BVV eine Beschlussempfehlung zur Geschäftsordnung vorlegen soll, über die dann mit einfacher Mehrheit entschieden wird – mit nachfolgenden Änderungen:
§ 9 (1)
- Die BVV wählt in ihrer ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte den Bezirksverordnetenvorsteher, seinen Stellvertreter, den Schriftführer und drei stellvertretende Schriftführer. Sie bilden den Vorstand der BVV.
§ 15 (1) Die BVV bildet aus ihrer Mitte Ausschüsse zu folgenden Sachgebieten:
- a) Haushalt, Finanzen, Grundstücks- und Immobilienverkehr,
- b) Rechnungsprüfung,
- c) Verwaltungsreform, Personal, Geschäftsordnung,
- d) Eingaben und Beschwerden,
- e) Jugendhilfe; er ist zugleich Ausschuss für den Geschäftsbereich Jugend des Bezirksamtes,
- f) Integration,
- g) Ausschüsse für die Geschäftsbereiche der Mitglieder des Bezirksamtes.
§ 15 (6) Bürgerdeputierte werden als stimmberechtigte Mitglieder für die Ausschüsse nach Abs. (1) g und Abs. (2) gesondert aufgrund von Wahlvorschlägen der Fraktionen von der BVV gewählt. Vertreter ist die entsprechend dem Wahlvorschlag an nächster Stelle stehende gewählte Person. Scheidet ein Bürgerdeputierter aus, tritt der Vertreter an seine Stelle. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, haben ihn die Fraktionen zu ergänzen.
§ 15 (7) Fraktionslose Bezirksverordnete können mit Rede- und Antragsrecht – ohne Stimmrecht – an der Sitzung von einem Ausschuss ihrer Wahl, jedoch nicht dem Jugendhilfeausschuss, teilnehmen. Für diese Sitzungen erhalten sie Sitzungsgeld wie Ausschussmitglieder.